Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2004Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22bParagraph 22 b
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Ausnahmegenehmigung
§ 22b.Paragraph 22 b,
(1)Absatz eins,Eine erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 KFG 1967 ist unter Angabe des Umstandes, der die Ausnahme erforderlich gemacht hat, im Genehmigungsdokument zu vermerken und die Ersichtlichmachung in der Zulassungsbescheinigung bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.Eine erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 34, KFG 1967 ist unter Angabe des Umstandes, der die Ausnahme erforderlich gemacht hat, im Genehmigungsdokument zu vermerken und die Ersichtlichmachung in der Zulassungsbescheinigung bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 KFG 1967 wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, kann vom Landeshauptmann insbesondere dann erteilt werden, wenn hinsichtlich des Fahrzeuges folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, KFG 1967 wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, kann vom Landeshauptmann insbesondere dann erteilt werden, wenn hinsichtlich des Fahrzeuges folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Übersiedlungsgut des Antragstellers, wenn das Fahrzeug,
im Ausland mindestens bereits sechs Monate auf den Antragsteller zugelassen war,
in ständiger Verwendung gestanden ist und
zur ständigen Verwendung im Inland gedacht ist, oder
Schenkung, wenn das Fahrzeug
auf den Vorbesitzer bereits mindestens sechs Monate zugelassen war,
in ständiger Verwendung gestanden ist und
dessen Vorbesitzer in direkter verwandtschaftlicher Linie mit dem Antragsteller steht,
Erbschaft, wenn das Fahrzeug
auf den Erblasser zugelassen war und
in ständiger Verwendung gestanden ist.
In den Fällen der Z 1 und Z 2 dürfen diese Fahrzeuge für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht weiterveräußert werden. Dieses Veräußerungsverbot ist als auflösende Bedingung für die Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.In den Fällen der Ziffer eins und Ziffer 2, dürfen diese Fahrzeuge für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht weiterveräußert werden. Dieses Veräußerungsverbot ist als auflösende Bedingung für die Gültigkeit der Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorzuschreiben.
Technische Gleichwertigkeit durch
Gutachten eines Sachverständigen nach § 124 oder § 125 KFG 1967 oderGutachten eines Sachverständigen nach Paragraph 124, oder Paragraph 125, KFG 1967 oder
vorgelegte gleichwertige Gutachten technischer Dienste aus anderen Staaten gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Dokumentnummer
NOR40039835