Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 16/1998Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25cParagraph 25 c
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Ermächtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln
§ 25c.Paragraph 25 c,
(1)Absatz eins,Die Ermächtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 5 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigungen zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffbearbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.Die Ermächtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (Paragraph 49, Absatz 5, KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigungen zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffbearbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.
(2)Absatz 2,Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:
Herstellen von Metall- und Kunststoffverbund-Platinen
Prägen von speziellen reflektierenden Metall- und Kunststoffverbund-Platinen mit Ziffern und Buchstaben durch Prägewerkzeuge, wie für die Kennzeichentafelherstellung erforderlich
Mehrfarbensiebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundplatinen
Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbund-Platinen mit den für die Kennzeichentafelherstellung erforderlichen Farben
Besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:
Integrierte Serien- und Einzelproduktion
Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen
Geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 16/1998)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 1998,)
Schlagworte
Serienproduktion, Bestellorganisation
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Dokumentnummer
NOR40039842