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§ 2d KDV 1967

Fassungen
ab 21.10.2016 — BGBl. II Nr. 287/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2d heute21.10.2016 § → § BGBl. II Nr. 287/2016
§ 2d15.11.199520.10.2016 BGBl. Nr. 746/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 d

Inkrafttretensdatum

21.10.2016BGBl. II Nr. 287/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Reflektierende Warnmarkierungen

Paragraph 2 d,

  1. Absatz eins,Reflektierende Warnmarkierungen zur hinteren Kennzeichnung von Hubladebühnen müssen aus rot-weiß rückstrahlenden Flächen mit unter 45° nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen bestehen und auf flexiblem oder klappbarem rechteckigen Trägermaterial aufgebracht sein. Solche Warnmarkierungen dürfen nur paarweise angebracht werden. Die Gesamtfläche beider Rechtecke hat mindestens 0,2m2 zu betragen. Die Breite der roten und weißen Streifen hat jeweils mindestens 100 mm zu betragen. Die Rückstrahlwirkung und die Leuchtdichtefaktoren haben den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1998, zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Reflektierende Warnmarkierungen zur vorderen und hinteren Kennzeichnung von Anbaugeräten müssen aus rot-weiß rückstrahlenden Flächen mit unter 45° nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen, die jeweils eine Breite von mindestens 100 mm haben müssen, bestehen. Solche Warnmarkierungen dürfen nur paarweise angebracht werden. Die Abmessungen müssen mindestens 280 x 280 mm betragen. Hinsichtlich der Rückstrahlwirkung und der Leuchtdichtefaktoren gelten die Anforderungen des Absatz eins, Signaltafeln und Signalfolien gemäß Anhang römisch zwölf Ziffer 6 Punkt 26, der delegierten Verordnung 2015/208, Amtsblatt , L 42, S 1 vom 17.02.2015 gelten jedenfalls als reflektierende Warnmarkierungen, auch wenn sie andere Abmessungen aufweisen.

Im RIS seit

21.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40187186