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§ 3d KDV 1967

Fassungen
ab 01.01.1982 — BGBl. Nr. 16/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3d heute01.01.1982 BGBl. Nr. 16/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1981,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 d

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 16/1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Zu Paragraph 6, Absatz 5, KFG 1967

Paragraph 3 d,

Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h, bei Fahrzeugen mit einer geringeren Bauartgeschwindigkeit bei dieser, muß mit den beiden Bremsanlagen eines

 

eine mittlere Verzögerung erreicht werden können von mindestens

wenn das Fahrzeug mit einem Beiwagen verbunden ist, jedoch von mindestens

  1. Litera a
    Motorfahrrades oder Kleinmotorrades

4,2 m/s²

4 m/s²,

  1. Litera b
    eines nicht unter Litera a, fallenden Motorrades

5 m/s²

4,6 m/s².

Mit der auf das Hinterrad wirkenden Bremsanlage muß bei der angeführten Ausgangsgeschwindigkeit eine mittlere Verzögerung von wenigstens 2,5 m/s² erreicht werden können. Der zur Erzielung der vorgeschriebenen Wirksamkeit der Bremsanlagen erforderliche Kraftaufwand darf bei mit der Hand zu betätigenden Vorrichtungen 20 daN, bei mit dem Fuß zu betätigenden Vorrichtungen 50 daN nicht übersteigen. Die Wirksamkeit der Bremsanlagen ist nach Anlage 1f Anhang 4 zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039757