Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1981Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3dParagraph 3 d
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Zu § 6 Abs. 5 KFG 1967Zu Paragraph 6, Absatz 5, KFG 1967
§ 3d.Paragraph 3 d,
Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h, bei Fahrzeugen mit einer geringeren Bauartgeschwindigkeit bei dieser, muß mit den beiden Bremsanlagen eines
| eine mittlere Verzögerung erreicht werden können von mindestens | wenn das Fahrzeug mit einem Beiwagen verbunden ist, jedoch von mindestens |
Motorfahrrades oder Kleinmotorrades
| 4,2 m/s² | 4 m/s², |
eines nicht unter lit. a fallenden Motorradeseines nicht unter Litera a, fallenden Motorrades
| 5 m/s² | 4,6 m/s². |
| | |
Mit der auf das Hinterrad wirkenden Bremsanlage muß bei der angeführten Ausgangsgeschwindigkeit eine mittlere Verzögerung von wenigstens 2,5 m/s² erreicht werden können. Der zur Erzielung der vorgeschriebenen Wirksamkeit der Bremsanlagen erforderliche Kraftaufwand darf bei mit der Hand zu betätigenden Vorrichtungen 20 daN, bei mit dem Fuß zu betätigenden Vorrichtungen 50 daN nicht übersteigen. Die Wirksamkeit der Bremsanlagen ist nach Anlage 1f Anhang 4 zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Dokumentnummer
NOR40039757