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§ 3g KDV 1967

Fassungen
ab 29.07.1987 — BGBl. Nr. 362/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3g heute29.07.1987 BGBl. Nr. 362/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 g

Inkrafttretensdatum

29.07.1987BGBl. Nr. 362/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Zu Paragraph 6, Absatz 7 a und Absatz 10, zweiter Satz zweiter Halbsatz KFG 1967

Paragraph 3 g,

  1. Absatz eins,Für die Aufteilung der Bremskräfte auf die einzelnen Achsen des Fahrzeuges oder eines Zugfahrzeuges und eines Anhängers gilt, außer bei ungefederten Fahrzeugen, Anlage 1f Anhang 10.
  2. Absatz 2,Eine Antiblockiereinrichtung ist der Teil einer Betriebsbremsanlage, der selbsttätig das Blockieren von Rädern während des Bremsvorganges dadurch verhindert, daß er den Schlupf in der Drehrichtung des Rades an einem oder mehreren Rädern des Fahrzeuges während des Bremsens regelt; sie besteht aus Gebern, Auswerte- und Stellgliedern.
  3. Absatz 3,Antiblockiereinrichtungen müssen in ihrer Bauweise und Wirkung der Anlage 1f Anhang 13 entsprechen.

Schlagworte

Auswerteglied

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039760