Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1981Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3lParagraph 3 l
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Zu § 6 Abs. 12 KFG 1967Zu Paragraph 6, Absatz 12, KFG 1967
§ 3l.Paragraph 3 l,
Bei Bremsanlagen, bei denen die Bremsung des Anhängers durch das Abreißen selbsttätig erfolgt, muß dabei die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Bremswirkung für das Zugfahrzeug, beim Ziehen von zwei Anhängern für das Zugfahrzeug und den mit diesem verbunden bleibenden Anhänger erhalten bleiben; dies gilt sinngemäß für Vorrichtungen, bei denen ein Anhänger bei Undichtwerden einer Übertragungseinrichtung selbsttätig gebremst wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Dokumentnummer
NOR40039765