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§ 57 KDV 1967

Fassungen
ab 01.12.2001 — BGBl. II Nr. 414/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 57 heute01.12.2001 BGBl. II Nr. 414/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.12.2001BGBl. II Nr. 414/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h dürfen nicht überschreiten:
  1. Ziffer eins
    eine größte Höhe von ........................................................................

3'8 m,

  1. Ziffer 2
    eine größte Breite von .......................................................................

2'2 m,

  1. Ziffer 3
    eine größte Länge von .......................................................................

10 m.

  1. Absatz 2,Die im Absatz eins, angeführten Fahrzeuge müssen mindestens eine Bremsanlage aufweisen, mit der es dem Lenker möglich ist, auch bei höchster zulässiger Belastung des Fahrzeuges, auf allen in Betracht kommenden Steigungen und Gefällen und auch beim Ziehen von Anhängern bei jeder Fahrgeschwindigkeit diese, der jeweiligen Verkehrslage entsprechend, sicher, schnell und auf eine möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand des Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen.
  2. Absatz 3,Die im Absatz eins, angeführten Fahrzeuge und ihre Breite müssen während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz 3, letzter Satz der StVO. 1960, durch zwei Leuchten anderen Straßenbenützern deutlich erkennbar gemacht sein, mit denen nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausgestrahlt wird. Wenn diese Leuchten mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sind, müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sein, daß die äußersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr als 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges entfernt sind und die obersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehr als 120 cm über der Fahrbahn liegen.
  3. Absatz 4,Die im Absatz eins, angeführten Fahrzeuge müssen hinten mit mindestens zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann. Die Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben und müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sein, daß die innersten Punkte ihrer Lichteintrittsflächen mindestens 30 cm von der Längsmittelebene des Fahrzeuges und die äußersten Punkte ihrer Lichteintrittsflächen höchstens 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges entfernt sind und daß die obersten Punkte ihrer Lichteintrittsflächen nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegen. Für diese Rückstrahler gelten die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins und 2,
  4. Absatz 5,Einspurige Fahrzeuge müssen nur mit je einer im Absatz 3, angeführten Beleuchtungseinrichtung und einem im Absatz 4, angeführten Rückstrahler ausgerüstet sein.
  5. Absatz 6,Die im Paragraph 96, Absatz eins, KFG 1967 angeführte Tafel muß nach dem Muster der Anlage 8 ausgeführt sein. Die Aufschrift nach dem Muster der Anlage 8 kann auch in anderer Weise als auf einer Tafel am Fahrzeug geführt werden, wenn die Aufschrift sonst dem Paragraph 96, Absatz eins, KFG 1967 entspricht.
  6. Absatz 7,Der mit A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h darf 75 dB(A), gemessen nach Anlage 1c, nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039890