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§ 58b KDV 1967

Fassungen
ab 01.10.1972 — BGBl. Nr. 356/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 58b heute01.10.1972 BGBl. Nr. 356/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1972,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58 b

Inkrafttretensdatum

01.10.1972BGBl. Nr. 356/1972

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 58 b, Kennzeichnung als Fahrzeug eines Arztes

Ein Fahrzeug gilt als während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes erkennbar (Paragraph 99, Absatz 8, des Kraftfahrgesetzes 1967), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    das Fahrzeug muß aufweisen:
    1. Litera a
      ein von innen beleuchtetes, mindestens 18 cm langes und mindestens 10 cm hohes Schild mit der aus durchscheinendem Material bestehenden Aufschrift „Arzt“ auf einander gegenüberliegenden Seiten oder
    2. Litera b
      vorne und hinten je ein Schild nach Litera a, mit der Aufschrift „Arzt“ nur auf einer Seite,
  2. Ziffer 2
    das in der Ziffer eins, Litera a, angeführte Schild muß auf der vorderen Hälfte des Daches angebracht sein,
  3. Ziffer 3
    die in der Ziffer eins, angeführten Schilder müssen gut sichtbar, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und annähernd lotrecht und so angebracht sein, daß bei der Anäherung an das Fahrzeug von vorne oder von hinten die Aufschrift „Arzt“ jeweils deutlich wahrnehmbar ist,
  4. Ziffer 4
    das aus dem Schild (Ziffer eins, Litera a,) oder aus den beiden Schildern (Ziffer eins, Litera b,) austretende Licht muß gelbrot (Paragraph 9, Litera c,) sein und darf nicht blenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039893