Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 356/1972Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58bParagraph 58 b
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 58b. Kennzeichnung als Fahrzeug eines ArztesParagraph 58 b, Kennzeichnung als Fahrzeug eines Arztes
Ein Fahrzeug gilt als während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes erkennbar (§ 99 Abs. 8 des Kraftfahrgesetzes 1967), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Ein Fahrzeug gilt als während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes erkennbar (Paragraph 99, Absatz 8, des Kraftfahrgesetzes 1967), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
das Fahrzeug muß aufweisen:
ein von innen beleuchtetes, mindestens 18 cm langes und mindestens 10 cm hohes Schild mit der aus durchscheinendem Material bestehenden Aufschrift „Arzt“ auf einander gegenüberliegenden Seiten oder
vorne und hinten je ein Schild nach lit. a mit der Aufschrift „Arzt“ nur auf einer Seite,vorne und hinten je ein Schild nach Litera a, mit der Aufschrift „Arzt“ nur auf einer Seite,
das in der Z. 1 lit. a angeführte Schild muß auf der vorderen Hälfte des Daches angebracht sein,das in der Ziffer eins, Litera a, angeführte Schild muß auf der vorderen Hälfte des Daches angebracht sein,
die in der Z. 1 angeführten Schilder müssen gut sichtbar, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und annähernd lotrecht und so angebracht sein, daß bei der Anäherung an das Fahrzeug von vorne oder von hinten die Aufschrift „Arzt“ jeweils deutlich wahrnehmbar ist,die in der Ziffer eins, angeführten Schilder müssen gut sichtbar, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und annähernd lotrecht und so angebracht sein, daß bei der Anäherung an das Fahrzeug von vorne oder von hinten die Aufschrift „Arzt“ jeweils deutlich wahrnehmbar ist,
das aus dem Schild (Z. 1 lit. a) oder aus den beiden Schildern (Z. 1 lit. b) austretende Licht muß gelbrot (§ 9 lit. c) sein und darf nicht blenden.das aus dem Schild (Ziffer eins, Litera a,) oder aus den beiden Schildern (Ziffer eins, Litera b,) austretende Licht muß gelbrot (Paragraph 9, Litera c,) sein und darf nicht blenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Dokumentnummer
NOR40039893