Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/1997Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65cParagraph 65 c
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Lehrfahrten
§ 65c.Paragraph 65 c,
(1)Absatz eins,Die im § 122a Abs. 2 KFG 1967 angeführte Bewilligung darf nur Personen erteilt werden, dieDie im Paragraph 122 a, Absatz 2, KFG 1967 angeführte Bewilligung darf nur Personen erteilt werden, die
das 24. Lebensjahr, bei Bewilligungen um die Klasse D das 27. Lebensjahr vollendet haben,
nachweisen, daß sie über die Lehrinhalte der Abschnitte 3, 6 und 8 der Anlage 10d und daß sie in den Verhaltensweisen gegenüber dem Lehrling im Sinne des § 29a Abs. 2 lit. d und e Berufsausbildungsgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 232/1978 unterwiesen wurden,nachweisen, daß sie über die Lehrinhalte der Abschnitte 3, 6 und 8 der Anlage 10d und daß sie in den Verhaltensweisen gegenüber dem Lehrling im Sinne des Paragraph 29 a, Absatz 2, Litera d und e Berufsausbildungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978, unterwiesen wurden, seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klassen C und E oder D besitzen,
glaubhaft machen, daß sie während der Einbringung des Antrages um diese Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der Klassen C und E oder D als Berufskraftfahrer gelenkt haben und
in der in lit. d angeführten Zeit nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind.in der in Litera d, angeführten Zeit nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind.
(2)Absatz 2,Die für Lehrfahrten im Rahmen der praktischen Grundausbildung gemäß § 122a Abs. 4 KFG 1967 verwendeten Kraftwagen und Kraftwagen mit Anhängern müssen die Anforderungen des § 63a Abs. 2 für Schulfahrzeuge erfüllen.Die für Lehrfahrten im Rahmen der praktischen Grundausbildung gemäß Paragraph 122 a, Absatz 4, KFG 1967 verwendeten Kraftwagen und Kraftwagen mit Anhängern müssen die Anforderungen des Paragraph 63 a, Absatz 2, für Schulfahrzeuge erfüllen.
(3)Absatz 3,Für Lehrfahrten während der weiteren praktischen Ausbildung sind überwiegend zu verwenden
Kraftwagen mit
einem mehrstufigen Gruppengetriebe,
ausgenommen Sattelzugfahrzeuge einer Länge von mindestens 8 m,
einer Breite von mindestens 2,3 m und
ausgenommen Sattelzugfahrzeuge einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 16000 kg;
Kraftwagen mit Anhängern
mit einer Länge von mindestens 14 m bei Sattelkraftfahrzeugen und von mindestens 16 m bei Kraftwagenzügen
wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten mindestens 32.000 kg beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2016
Dokumentnummer
NOR40039910