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§ 65c KDV 1967

Fassungen
ab 31.12.1997 — BGBl. II Nr. 427/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 65c heute31.12.1997 BGBl. II Nr. 427/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 c

Inkrafttretensdatum

31.12.1997BGBl. II Nr. 427/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Lehrfahrten

Paragraph 65 c,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 122 a, Absatz 2, KFG 1967 angeführte Bewilligung darf nur Personen erteilt werden, die
    1. Litera a
      das 24. Lebensjahr, bei Bewilligungen um die Klasse D das 27. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Litera b
      nachweisen, daß sie über die Lehrinhalte der Abschnitte 3, 6 und 8 der Anlage 10d und daß sie in den Verhaltensweisen gegenüber dem Lehrling im Sinne des Paragraph 29 a, Absatz 2, Litera d und e Berufsausbildungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978, unterwiesen wurden,
    3. Litera c
      seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klassen C und E oder D besitzen,
    4. Litera d
      glaubhaft machen, daß sie während der Einbringung des Antrages um diese Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der Klassen C und E oder D als Berufskraftfahrer gelenkt haben und
    5. Litera e
      in der in Litera d, angeführten Zeit nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind.
  2. Absatz 2,Die für Lehrfahrten im Rahmen der praktischen Grundausbildung gemäß Paragraph 122 a, Absatz 4, KFG 1967 verwendeten Kraftwagen und Kraftwagen mit Anhängern müssen die Anforderungen des Paragraph 63 a, Absatz 2, für Schulfahrzeuge erfüllen.
  3. Absatz 3,Für Lehrfahrten während der weiteren praktischen Ausbildung sind überwiegend zu verwenden
    1. Ziffer eins
      Kraftwagen mit
      1. Litera a
        einem mehrstufigen Gruppengetriebe,
      2. Litera b
        ausgenommen Sattelzugfahrzeuge einer Länge von mindestens 8 m,
      3. Litera c
        einer Breite von mindestens 2,3 m und
      4. Litera d
        ausgenommen Sattelzugfahrzeuge einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 16000 kg;
    2. Ziffer 2
      Kraftwagen mit Anhängern
      1. Litera a
        mit einer Länge von mindestens 14 m bei Sattelkraftfahrzeugen und von mindestens 16 m bei Kraftwagenzügen
      2. Litera b
        wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten mindestens 32.000 kg beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039910