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§ 67a KDV 1967

Fassungen
ab 01.12.2001 — BGBl. II Nr. 414/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 67a heute01.12.2001 BGBl. II Nr. 414/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67 a

Inkrafttretensdatum

01.12.2001BGBl. II Nr. 414/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 67 a, Ausnahmebewilligung

Der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, wird bei Anträgen auf Bewilligungen gemäß Paragraph 132, Absatz 4, KFG 1967 mit der Durchführung des Verfahrens betraut und ermächtigt, im Namen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu entscheiden, wenn lediglich

  1. Litera a
    bei Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg die Betriebsbremsanlage nicht eine Zweikreisbremsanlage ist (Paragraph 6, Absatz 7, KFG 1967),
  2. Litera b
    bei einem Fahrzeug Bremslicht und Blinklicht mit derselben Leuchte ausgestrahlt werden kann und beim gleichzeitigen Betätigen der Betriebsbremsanlage und des Fahrtrichtungsanzeigers nur die Leuchte auf der Seite des Fahrzeuges Bremslicht ausstrahlt, auf der nicht geblinkt wird,
Anmerkung, Litera c, wurde nicht vergeben, vergleiche Ziffer 164,, Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1978,)
  1. Litera d
    ein dem Paragraph 4, Absatz 5, KFG 1967 unterliegender Kraftwagen nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet ist,
  2. Litera e
    eine Zugmaschine keine Schutzvorrichtung gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, oder 3 aufweist und sie zu der im Paragraph 22 b, Ziffer 6, Litera a, lit. dd angeführten Verwendung bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039913