Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 22.03.1967 — BGBl. Nr. 152/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute22.03.1967 BGBl. Nr. 152/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1967,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

22.03.1967BGBl. Nr. 152/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 10. Statistiken

Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teils haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teils auf Ersuchen periodische oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung der Kapazität verlangt werden können, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellt wird. Diese Unterlagen müssen Angaben über das Verkehrsaufkommen zum Inhalt haben, das von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien in und aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teils befördert wurde, einschließlich der Herkunft und der Bestimmung des Verkehrs.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

10011386

Dokumentnummer

NOR12147396

Alte Dokumentnummer

N9196742399L