Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 22.03.1967 — BGBl. Nr. 152/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute22.03.1967 BGBl. Nr. 152/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1967,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

22.03.1967BGBl. Nr. 152/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 8. Kapazitätsregelung

  1. Absatz eins,Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren beiden Hoheitsgebieten zu geben.
  2. Absatz 2,Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen eines jeden Vertragschließenden Teils die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teils zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die das letztere auf der gleichen Strecke oder einem Teil hievon bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
  3. Absatz 3,Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden, müssen in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken stehen. Hauptzweck der vereinbarten Fluglinien, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellt werden, muß es sein, ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen, das der Verkehrsnachfrage aus dem oder in das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teils entspricht, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat. Vorsorge für die Beförderung auf den vereinbarten Fluglinien sowohl aus wie in das Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen Staates, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, muß gemäß den allgemeinen Grundsätzen getroffen werden, daß sich die Kapazität richtet nach:
    1. Absatz a,
      der Verkehrsnachfrage aus dem oder in das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teils der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat,
    2. Absatz b,
      der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, das das Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter Berücksichtigung örtlicher und regionaler Fluglinien, und
    3. Absatz c,
      den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

10011386

Dokumentnummer

NOR12147394

Alte Dokumentnummer

N9196742397L