Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1967Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ANHANG IANHANG römisch eins
A – PLANMÄSSIGER FLUGLINIENVERKEHR
(1)Absatz eins,Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben das Recht, Fluglinien, mit Ausnahme der Kabotage, in beiden Richtungen zu betreiben, wie in der Folge festgelegt ist:
Punkte in Österreich nach einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der Republik Tunesien.
(2)Absatz 2,Die von der Regierung der Republik Tunesien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben das Recht, Fluglinien, mit Ausnahme der Kabotage, in beiden Richtungen zu betreiben, wie in der Folge festgelegt ist:
Punkte in Tunesien nach einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der Republik Österreich.
(3)Absatz 3,Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile nach einvernehmlicher Festlegung dieser Punkte durch die zuständigen Stellen angeflogen werden. Diese Festlegung wird durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt.
B – NICHTPLANMÄSSIGE FLÜGE (CHARTER-PROGRAMME)
(1)Absatz eins,Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben das Recht, nichtplanmäßige Flüge (Charter-Programme) in beiden Richtungen zwischen den Hoheitsgebieten beider Vertragschließenden Teile zu betreiben.
(2)Absatz 2,Die von der Regierung der Republik Tunesien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben das Recht, nichtplanmäßige Flüge (Charter-Programme) in beiden Richtungen zwischen den Hoheitsgebieten beider Vertragschließenden Teile zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019
Dokumentnummer
NOR12147424
Alte Dokumentnummer
N9196742427L