Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 19.05.1967 — BGBl. Nr. 251/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute19.05.1967 BGBl. Nr. 251/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1967,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

19.05.1967BGBl. Nr. 251/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG römisch eins
A – PLANMÄSSIGER FLUGLINIENVERKEHR

  1. Absatz eins,Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben das Recht, Fluglinien, mit Ausnahme der Kabotage, in beiden Richtungen zu betreiben, wie in der Folge festgelegt ist:

    Punkte in Österreich nach einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der Republik Tunesien.

  2. Absatz 2,Die von der Regierung der Republik Tunesien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben das Recht, Fluglinien, mit Ausnahme der Kabotage, in beiden Richtungen zu betreiben, wie in der Folge festgelegt ist:

    Punkte in Tunesien nach einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der Republik Österreich.

  3. Absatz 3,Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile nach einvernehmlicher Festlegung dieser Punkte durch die zuständigen Stellen angeflogen werden. Diese Festlegung wird durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt.

B – NICHTPLANMÄSSIGE FLÜGE (CHARTER-PROGRAMME)

  1. Absatz eins,Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben das Recht, nichtplanmäßige Flüge (Charter-Programme) in beiden Richtungen zwischen den Hoheitsgebieten beider Vertragschließenden Teile zu betreiben.
  2. Absatz 2,Die von der Regierung der Republik Tunesien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben das Recht, nichtplanmäßige Flüge (Charter-Programme) in beiden Richtungen zwischen den Hoheitsgebieten beider Vertragschließenden Teile zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

10011387

Dokumentnummer

NOR12147424

Alte Dokumentnummer

N9196742427L