Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 19.05.1967 — BGBl. Nr. 251/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute19.05.1967 BGBl. Nr. 251/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1967,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

19.05.1967BGBl. Nr. 251/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 16

BERATUNGEN

  1. Absatz eins,Hält es der eine oder andere Vertragschließende Teil für wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens auszulegen oder abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen. Diese Beratungen sollen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens beginnen.
  2. Absatz 2,Abänderungen dieses Abkommens mit Ausnahme solcher, die den Flugstreckenplan betreffen, treten in derselben Art wie dieses Abkommen in Kraft.
  3. Absatz 3,Abänderungen des Flugstreckenplanes treten nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verfahrensbestimmungen jedes Vertragschließenden Teiles in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

10011387

Dokumentnummer

NOR12147418

Alte Dokumentnummer

N9196742421L