Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Tunesien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 251/1967Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 16
BERATUNGEN
(1)Absatz eins,Hält es der eine oder andere Vertragschließende Teil für wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens auszulegen oder abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen. Diese Beratungen sollen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens beginnen.
(2)Absatz 2,Abänderungen dieses Abkommens mit Ausnahme solcher, die den Flugstreckenplan betreffen, treten in derselben Art wie dieses Abkommen in Kraft.
(3)Absatz 3,Abänderungen des Flugstreckenplanes treten nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verfahrensbestimmungen jedes Vertragschließenden Teiles in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019
Dokumentnummer
NOR12147418
Alte Dokumentnummer
N9196742421L