Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 19.05.1967 — BGBl. Nr. 251/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute19.05.1967 BGBl. Nr. 251/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1967,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

19.05.1967BGBl. Nr. 251/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 2

FLUGVERKEHRSRECHTE

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte zum Zwecke der Errichtung internationaler Fluglinien auf den in Anhang römisch eins dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken.

Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „vereinbarte Fluglinien“ bzw. „festgelegte Flugstrecken“ genannt.

Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende Rechte:

Litera a das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;

Litera b in diesem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen;

Litera c in diesem Hoheitsgebiet an den in Anhang römisch eins dieses Abkommens für diese Flugstrecke vorgesehenen Punkten zu landen, um im Rahmen des internationalen Luftverkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

10011387

Dokumentnummer

NOR12147404

alte Dokumentnummer

N9196742407L