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Art. 4

Fassungen
ab 19.05.1967 — BGBl. Nr. 251/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute19.05.1967 BGBl. Nr. 251/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1967,

Typ

Vertrag – Tunesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

19.05.1967BGBl. Nr. 251/1967

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 4

NICHTPLANMÄSSIGE FLÜGE (CHARTERPROGRAMME)

  1. Absatz eins,Jeder Vertragschließende Teil gewährt überdies den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, gewerbliche, nichtplanmäßige Flüge (Charterprogramme) auf den in Anhang römisch eins, Absatz B, bezeichneten Flugstrecken durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der auf Grund der Bestimmungen des vorgenannten Absatzes festzusetzende Verkehrsumfang ist zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles und den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles gleichermaßen, wie folgt, aufzuteilen:

    Litera a Die Einzelheiten der Aufteilung werden durch direkte Vereinbarung zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles und den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles festgelegt. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, einen Teil oder den gesamten vereinbarten Verkehrsumfang einem anderen im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles eingetragenen Fluglinienunternehmen zu übertragen.

    Litera b Kommt eine Einigung zwischen den obgenannten Fluglinienunternehmen über die Einzelheiten der Aufteilung nicht zustande, werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile bemühen, eine Lösung zu finden.

  3. Absatz 3,Kommt eine solche Regelung nicht zustande, wird der Streit dem in Artikel 18 vorgesehenen Verfahren unterworfen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

10011387

Dokumentnummer

NOR12147406

Alte Dokumentnummer

N9196742409L