Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfung und Stempelung von Meßgeräten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1967Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.)
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem die Regierungen der Vertragsparteien einander mitteilen, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Dieser Vertrag kann nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Er tritt drei Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn, am 17. Oktober 1966, in zwei Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR12147427
alte Dokumentnummer
N9196743673L