Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 26. FlugplanangabenParagraph 26, Flugplanangaben
(1)Absatz eins,Flugpläne haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 27 folgende Angaben zu enthalten:Flugpläne haben nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 27, folgende Angaben zu enthalten:
Flugregeln und Art des Fluges;
Luftfahrzeugtype beziehungsweise Anzahl der Luftfahrzeuge und deren Typen sowie die Kategorie für Wirbelschleppenbildung des Luftfahrzeuges (der Luftfahrzeuge);
Ausrüstung (Funk-, Navigations- und SSR-Ausrüstung);
voraussichtliche Abblockzeit;
Reisegeschwindigkeit (Reisegeschwindigkeiten);
Reiseflughöhe (Reiseflughöhen);
Zielflugplatz und voraussichtliche Gesamtflugdauer;
Ausweichflugplatz (Ausweichflugplätze);
Gesamtzahl der Personen an Bord;
(2)Absatz 2,Bei Flugplänen, die während des Fluges abgegeben werden, sind zu ersetzen:
die Angabe des Abflugplatzes (Abs. 1 lit. e) durch die Angabe der Stelle, von der ergänzende Flugplandaten - sofern erforderlich - erhalten werden können, unddie Angabe des Abflugplatzes (Absatz eins, Litera e,) durch die Angabe der Stelle, von der ergänzende Flugplandaten - sofern erforderlich - erhalten werden können, und
die Angabe der Abblockzeit (Abs. 1 lit. f) durch die Angabe des Zeitpunktes des Überfliegens des ersten Punktes der Flugstrecke, ab dem der Flugplan gelten soll.die Angabe der Abblockzeit (Absatz eins, Litera f,) durch die Angabe des Zeitpunktes des Überfliegens des ersten Punktes der Flugstrecke, ab dem der Flugplan gelten soll.
Schlagworte
Funkausrüstung, Navigationsausrüstung
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
NOR12147327
Alte Dokumentnummer
N9196739951L