Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 27. Inhalt des FlugplanesParagraph 27, Inhalt des Flugplanes
(1)Absatz eins,Jeder Flugplan muß unter Bedachtnahme auf den Zweck der Flugplanabgabe die im § 26 Abs. 1 bezeichneten Angaben - soweit sie für den Flug in Betracht kommen - für die gesamte Flugstrecke oder für denjenigen Teil der Flugstrecke enthalten, für den er abgegeben wird.Jeder Flugplan muß unter Bedachtnahme auf den Zweck der Flugplanabgabe die im Paragraph 26, Absatz eins, bezeichneten Angaben - soweit sie für den Flug in Betracht kommen - für die gesamte Flugstrecke oder für denjenigen Teil der Flugstrecke enthalten, für den er abgegeben wird.
(2)Absatz 2,Ist bei einem Instrumentenflug bereits vor dem Abflug auf Grund der Höchstflugdauer absehbar, daß möglicherweise zu einem anderen Zielflugplatz geflogen wird, so soll im Flugplan eine Information bezüglich der zu ändernden Flugstrecke (soweit bekannt) und des neuen Zielflugplatzes enthalten sein.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
NOR12147328
Alte Dokumentnummer
N9196739952L