Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 29. AbflugmeldungParagraph 29, Abflugmeldung
(1)Absatz eins,Wenn ein Flugplan vor dem Abflug abgegeben wurde und sich auf dem Abflugplatz keine Meldestelle für Flugverkehrsdienste im Dienst befindet, hat der Pilot oder eine von ihm beauftragte Person den Abflug unverzüglich auf dem raschesten Weg jener Flugverkehrsdienststelle zu melden, bei welcher der Flugplan abgegeben wurde.
(2)Absatz 2,Keine Abflugmeldung gemäß Abs. 1 ist erforderlich, wennKeine Abflugmeldung gemäß Absatz eins, ist erforderlich, wenn
die voraussichtliche Abblockzeit um nicht mehr als 15 Minuten überschritten wird, und
keine Möglichkeit für eine rasche Übermittlung der Abflugmeldung gegeben ist, und
im Flugplan angegeben wurde, daß keine Abflugmeldung übermittelt wird.
(3)Absatz 3,Ist gemäß Abs. 2 keine Abflugmeldung erforderlich und wird die voraussichtliche Abblockzeit um mehr als 15 Minuten überschritten, so ist die berichtigte voraussichtliche Abblockzeit auf dem raschesten Weg jener Flugverkehrsdienststelle zu melden, bei welcher der Flugplan abgegeben wurde.Ist gemäß Absatz 2, keine Abflugmeldung erforderlich und wird die voraussichtliche Abblockzeit um mehr als 15 Minuten überschritten, so ist die berichtigte voraussichtliche Abblockzeit auf dem raschesten Weg jener Flugverkehrsdienststelle zu melden, bei welcher der Flugplan abgegeben wurde.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
NOR12147330
Alte Dokumentnummer
N9196739954L