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§ 29 LVR 1967

Fassungen
19.12.1985 bis 10.03.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2919.12.198510.03.2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

19.12.1985

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 29, Abflugmeldung

  1. Absatz eins,Wenn ein Flugplan vor dem Abflug abgegeben wurde und sich auf dem Abflugplatz keine Meldestelle für Flugverkehrsdienste im Dienst befindet, hat der Pilot oder eine von ihm beauftragte Person den Abflug unverzüglich auf dem raschesten Weg jener Flugverkehrsdienststelle zu melden, bei welcher der Flugplan abgegeben wurde.
  2. Absatz 2,Keine Abflugmeldung gemäß Absatz eins, ist erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      die voraussichtliche Abblockzeit um nicht mehr als 15 Minuten überschritten wird, und
    2. Ziffer 2
      keine Möglichkeit für eine rasche Übermittlung der Abflugmeldung gegeben ist, und
    3. Ziffer 3
      im Flugplan angegeben wurde, daß keine Abflugmeldung übermittelt wird.
  3. Absatz 3,Ist gemäß Absatz 2, keine Abflugmeldung erforderlich und wird die voraussichtliche Abblockzeit um mehr als 15 Minuten überschritten, so ist die berichtigte voraussichtliche Abblockzeit auf dem raschesten Weg jener Flugverkehrsdienststelle zu melden, bei welcher der Flugplan abgegeben wurde.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12147330

Alte Dokumentnummer

N9196739954L