Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 30.Paragraph 30,
Änderungen von voraussichtlichen Abblockzeiten
Wenn ein Flugplan vor dem Abflug abgegeben wurde und die voraussichtliche Abblockzeit bei kontrollierten Flügen um mehr als eine halbe Stunde, bei nicht kontrollierten Flügen um mehr als eine Stunde überschritten wird, so hat der Pilot vor Ablauf dieser Zeiträume die berichtigte voraussichtliche Abblockzeit jener Stelle zu übermitteln, bei welcher der Flugplan abgegeben wurde, oder ihr die Aufhebung des Flugplanes ausdrücklich bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
NOR12147331
Alte Dokumentnummer
N9196739955L