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§ 31 LVR 1967

Fassungen
19.12.1985 bis 10.03.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3119.12.198510.03.2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

19.12.1985

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 31, Flugplanänderungen

  1. Absatz eins,Bei Flugplänen für kontrollierte Flüge hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 33 und 34 jede Änderung des Flugplanes vorher der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) anzuzeigen.
    1. Litera a
      wenn eine Änderung der Reiseflughöhe geplant ist:
      Luftfahrzeugkennung; neu vorgesehene Reiseflughöhe sowie Reisegeschwindigkeit in dieser Höhe und - soweit dies in Betracht kommt - berichtigte voraussichtliche Überflugzeitpunkte der Grenzen von noch folgenden Fluginformationsgebieten;
    2. Litera b
      wenn eine Änderung der Flugstrecke geplant ist und
      1. Sub-Litera, a, a
        kein neuer Zielflugplatz vorgesehen ist:
        Luftfahrzeugkennung; Flugregeln; Beschreibung der berichtigten Flugstrecke einschließlich der hiefür erforderlichen Angaben, beginnend mit dem Standort, ab welchem die Flugstrecke geändert werden soll; berichtigte voraussichtliche Zeiten und andere wesentliche Informationen;
      2. Sub-Litera, b, b
        ein neuer Zielflugplatz vorgesehen ist: Luftfahrzeugkennung;
        Flugregeln, Beschreibung der berichtigten Flugstrecke bis zum neuen Zielflugplatz, beginnend mit dem Standort, ab welchem die Flugstrecke geändert werden soll; berichtigte voraussichtliche Zeiten; Ausweichflugplätze und andere wesentliche Informationen.
  2. Absatz 3,Bei Flugplänen für nicht kontrollierte Flüge hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 33, jede wesentliche Änderung des Flugplanes vorher der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (Paragraph 67,) anzuzeigen.
  3. Absatz 4,Als wesentliche Änderung im Sinne des Absatz 3, gilt insbesondere:
    1. Litera a
      vor dem Abflug: jede Änderung der Höchstflugdauer oder der Gesamtzahl der Personen an Bord;
    2. Litera b
      während des Fluges: jede Überschreitung der geplanten Gesamtflugdauer um voraussichtlich mehr als 30 Minuten oder die Bestimmung eines neuen Zielflugplatzes.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12147332

Alte Dokumentnummer

N9196739956L