Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 33. Flugplanänderungen aus zwingenden GründenParagraph 33, Flugplanänderungen aus zwingenden Gründen
(1)Absatz eins,Wenn bei Durchführung eines kontrollierten Fluges eine zwingende Notwendigkeit sofortige Maßnahmen des Piloten erfordert, so hat der Pilot - sobald es die Umstände erlauben - der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zu melden, welche vom geltenden Flugplan abweichende Maßnahmen er getroffen hat, und daß diese Maßnahmen wegen einer zwingenden Notwendigkeit getroffen wurden.Wenn bei Durchführung eines kontrollierten Fluges eine zwingende Notwendigkeit sofortige Maßnahmen des Piloten erfordert, so hat der Pilot - sobald es die Umstände erlauben - der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) zu melden, welche vom geltenden Flugplan abweichende Maßnahmen er getroffen hat, und daß diese Maßnahmen wegen einer zwingenden Notwendigkeit getroffen wurden.
(2)Absatz 2,Wenn bei Durchführung eines nicht kontrollierten Fluges eine wesentliche Änderung (§ 31 Abs. 3 und 4) des geltenden Flugplanes aus zwingenden Gründen (zum Beispiel wegen Schlechtwetters) erforderlich wird, und keine vorherige Anzeige gemäß § 31 Abs. 3 möglich ist, so hat der Pilot die Änderung des Flugplanes so bald wie möglich der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (§ 67) zu melden.Wenn bei Durchführung eines nicht kontrollierten Fluges eine wesentliche Änderung (Paragraph 31, Absatz 3 und 4) des geltenden Flugplanes aus zwingenden Gründen (zum Beispiel wegen Schlechtwetters) erforderlich wird, und keine vorherige Anzeige gemäß Paragraph 31, Absatz 3, möglich ist, so hat der Pilot die Änderung des Flugplanes so bald wie möglich der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (Paragraph 67,) zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
NOR12147334
Alte Dokumentnummer
N9196739958L