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§ 35 LVR 1967

Fassungen
19.12.1985 bis 10.03.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3519.12.198510.03.2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

19.12.1985

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 35, Erfüllung des Flugplanes

  1. Absatz eins,Die Erfüllung eines Flugplanes, in dem kein Zielflugplatz angegeben ist, muß vom Piloten der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (Paragraph 67,) gemeldet werden, wenn ihm diese Meldung auferlegt wurde.
  2. Absatz 2,Wenn ein Flugplan abgegeben wurde, in dem ein Zielflugplatz angegeben ist, und sich am Flugplatz der Landung eine Flugplatzkontrollstelle oder eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste im Dienst befindet, so hat der Pilot zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Landung entweder persönlich oder im Sprechfunkwege eine Landemeldung abzugeben.
  3. Absatz 3,Wenn ein Flugplan abgegeben wurde, in dem ein Zielflugplatz angegeben ist, und sich am Flugplatz der Landung keine der im Absatz 2, bezeichneten Stellen im Dienst befindet, so hat der Pilot nach der Landung so bald wie möglich und auf dem raschesten Weg eine Landemeldung an die nächste Flugverkehrsdienststelle zu übermitteln. Wenn jedoch bekannt ist, daß am Zielflugplatz keine für eine rasche Übermittlung der Landemeldung geeigneten Fernmeldeeinrichtungen vorhanden sind, so hat der Pilot unmittelbar vor der Landung einer Flugverkehrsdienststelle im Sprechfunkwege die bevorstehende Landung zu melden, wenn dies möglich ist.
  4. Absatz 4,Landemeldungen gemäß Absatz 3, müssen folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Luftfahrzeugkennung;
    2. Ziffer 2
      Abflugplatz;
    3. Ziffer 3
      Zielflugplatz (nur bei Ausweichlandung);
    4. Ziffer 4
      Flugplatz der Landung;
    5. Ziffer 5
      Landezeit.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12147336

Alte Dokumentnummer

N9196739960L