Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
III. Kontrollierte Flügerömisch drei. Kontrollierte Flüge
§ 36. FreigabenParagraph 36, Freigaben
(1)Absatz eins,Der Pilot hat vor Beginn eines kontrollierten Fluges eine Freigabe einzuholen. Diese Freigabe ist durch Übermittlung eines Flugplanes (§ 25 Abs. 1) an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zu beantragen.Der Pilot hat vor Beginn eines kontrollierten Fluges eine Freigabe einzuholen. Diese Freigabe ist durch Übermittlung eines Flugplanes (Paragraph 25, Absatz eins,) an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) zu beantragen.
(2)Absatz 2,Weiters hat der Pilot vor der Fortsetzung eines kontrollierten Fluges auf Grund eines geänderten Flugplanes eine Freigabe einzuholen. Diese Freigabe ist durch Anzeige über die Änderung des geltenden Flugplanes (§ 31 Abs. 1 und 2) an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zu beantragen.Weiters hat der Pilot vor der Fortsetzung eines kontrollierten Fluges auf Grund eines geänderten Flugplanes eine Freigabe einzuholen. Diese Freigabe ist durch Anzeige über die Änderung des geltenden Flugplanes (Paragraph 31, Absatz eins und 2) an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zu beantragen.
(3)Absatz 3,Außerdem hat der Pilot Freigaben der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle für alle Luftfahrzeugmanöver einzuholen, die Gegenstand des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 68 Abs. 2) sind, wie insbesondere Rollen, Landen oder Starten auf einem kontrollierten Flugplatz.Außerdem hat der Pilot Freigaben der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle für alle Luftfahrzeugmanöver einzuholen, die Gegenstand des Flugverkehrskontrolldienstes (Paragraph 68, Absatz 2,) sind, wie insbesondere Rollen, Landen oder Starten auf einem kontrollierten Flugplatz.
(4)Absatz 4,Eine Freigabe kann sich auf einen geltenden Flugplan oder
- soweit dies durch eine Freigabegrenze zum Ausdruck kommt - auf einen Teil eines geltenden Flugplanes beziehen oder auch nur auf einzelne Luftfahrzeugmanöver.
(5)Absatz 5,Wenn der Pilot eine bevorzugte Freigabe beantragt hat, so muß er die Notwendigkeit der Bevorzugung begründen, falls er von der Flugverkehrskontrollstelle hiezu aufgefordert wird. Bei Flügen zu militärischen Zwecken - insbesondere auch bei Identifizierungsflügen
- bedarf die Notwendigkeit der Bevorzugung keiner Begründung.
(6)Absatz 6,Freigaben sind ausschließlich entsprechend den Bestimmungen über die Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 68 Abs. 1, § 69 Abs. 6 und § 72) zu erteilen. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.Freigaben sind ausschließlich entsprechend den Bestimmungen über die Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz 6 und Paragraph 72,) zu erteilen. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
NOR12147337
Alte Dokumentnummer
N9196739961L