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§ 37 LVR 1967

Fassungen
20.01.1983 bis 10.03.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3720.01.198310.03.2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

20.01.1983

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 37, Sprechfunkverbindung und optische Signale

bei kontrollierten Flügen

  1. Absatz eins,Kontrollierte Flüge sind nur mit Sprechfunkverbindung (Paragraph 6,) zulässig, soweit im Absatz 2 und im Paragraph 44, Absatz 3, nichts anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Sofern im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nichts anderes aufgetragen ist, sind im Flugplatzverkehr eines kontrollierten Flugplatzes kontrollierte Flüge - ausgenommen Instrumentenflüge und Flüge zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung - ohne Sprechfunkverbindung zulässig, wenn keine Sprechfunkmöglichkeit besteht. Bei solchen Flügen hat der Pilot die Anweisungen zu beachten, die durch optische Signale und Zeichen (Anhang A, Abschnitt B) gegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12147338

Alte Dokumentnummer

N9196739962L