Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 40. Beendigung der FlugverkehrskontrolleParagraph 40, Beendigung der Flugverkehrskontrolle
Wenn ein Flug nicht mehr Gegenstand der Flugverkehrskontrolle ist, hat der Pilot die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) unverzüglich zu verständigen, sofern eine Sprechfunkmöglichkeit besteht.Wenn ein Flug nicht mehr Gegenstand der Flugverkehrskontrolle ist, hat der Pilot die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) unverzüglich zu verständigen, sofern eine Sprechfunkmöglichkeit besteht.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
NOR12147341
Alte Dokumentnummer
N9196739965L