Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 43. Reiseflughöhen für SichtflügeParagraph 43, Reiseflughöhen für Sichtflüge
Soweit Sichtflüge im Reiseflug in einer Flughöhe von mehr als 900 m über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn diese Höhe die größere Flughöhe ergibt - von mehr als 300 m über Grund durchgeführt werden, müssen die gemäß der Tabelle des Anhanges C (Anm.: Anhang C nicht darstellbar) dieser Verordnung dem jeweiligen mißweisenden Kurs entsprechenden Flugflächen als Reiseflughöhen verwendet werden, sofern mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt nichts anderes aufgetragen wird.Soweit Sichtflüge im Reiseflug in einer Flughöhe von mehr als 900 m über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn diese Höhe die größere Flughöhe ergibt - von mehr als 300 m über Grund durchgeführt werden, müssen die gemäß der Tabelle des Anhanges C Anmerkung, Anhang C nicht darstellbar) dieser Verordnung dem jeweiligen mißweisenden Kurs entsprechenden Flugflächen als Reiseflughöhen verwendet werden, sofern mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt nichts anderes aufgetragen wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
NOR12147344
Alte Dokumentnummer
N9196739968L