Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 44. Sonder-SichtflügeParagraph 44, Sonder-Sichtflüge
(1)Absatz eins,Sonder-Sichtflüge sind nur als kontrollierte Flüge innerhalb von Kontrollzonen und weiters nur zulässig:
bei einer Flugsicht von mindestens 1,5 km, soweit im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt keine größere Flugsicht aufgetragen ist.
(2)Absatz 2,Sondersichtflüge mit Hubschraubern sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, daß er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
(3)Absatz 3,Besteht keine Sprechfunkmöglichkeit, so sind Sonder-Sichtflüge - unbeschadet der Bestimmungen des § 37 Abs. 2 und ausgenommen Flüge zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung - ohne Sprechfunkverbindung zulässig, wennBesteht keine Sprechfunkmöglichkeit, so sind Sonder-Sichtflüge - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 2 und ausgenommen Flüge zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung - ohne Sprechfunkverbindung zulässig, wenn
in eine Kontrollzone nur zum Zwecke der Landung eingeflogen und der kürzeste Weg zum Zielflugplatz eingehalten wird, oder
in einer Kontrollzone gestartet und diese auf dem kürzesten Weg verlassen wird,
sofern von der in Betracht kommenden Flugplatzkontrollstelle (§ 69 Abs. 4 und 5) im Interesse der Sicherheit kein anderer Flugweg aufgetragen wurde.sofern von der in Betracht kommenden Flugplatzkontrollstelle (Paragraph 69, Absatz 4 und 5) im Interesse der Sicherheit kein anderer Flugweg aufgetragen wurde.
(4)Absatz 4,Freigaben für Sonder-Sichtflüge dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 41 Abs. 4 nur erteilt werden, wenn es die Verkehrslage und die Sicherheit der Luftfahrt im allgemeinen zulassen.Freigaben für Sonder-Sichtflüge dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 4, nur erteilt werden, wenn es die Verkehrslage und die Sicherheit der Luftfahrt im allgemeinen zulassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
NOR12147345
Alte Dokumentnummer
N9196739969L