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§ 44 LVR 1967

Fassungen
27.11.1980 bis 10.03.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4427.11.198010.03.2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

27.11.1980

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 44, Sonder-Sichtflüge

  1. Absatz eins,Sonder-Sichtflüge sind nur als kontrollierte Flüge innerhalb von Kontrollzonen und weiters nur zulässig:
    1. Ziffer eins
      bei Tag sowie
    2. Ziffer 2
      bei einer Flugsicht von mindestens 1,5 km, soweit im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt keine größere Flugsicht aufgetragen ist.
  2. Absatz 2,Sondersichtflüge mit Hubschraubern sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, daß er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
  3. Absatz 3,Besteht keine Sprechfunkmöglichkeit, so sind Sonder-Sichtflüge - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 2 und ausgenommen Flüge zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung - ohne Sprechfunkverbindung zulässig, wenn
    1. Litera a
      in eine Kontrollzone nur zum Zwecke der Landung eingeflogen und der kürzeste Weg zum Zielflugplatz eingehalten wird, oder
    2. Litera b
      in einer Kontrollzone gestartet und diese auf dem kürzesten Weg verlassen wird,
    sofern von der in Betracht kommenden Flugplatzkontrollstelle (Paragraph 69, Absatz 4 und 5) im Interesse der Sicherheit kein anderer Flugweg aufgetragen wurde.
  4. Absatz 4,Freigaben für Sonder-Sichtflüge dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 4, nur erteilt werden, wenn es die Verkehrslage und die Sicherheit der Luftfahrt im allgemeinen zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12147345

Alte Dokumentnummer

N9196739969L