Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 46. Übergang vom Sichtflug zum InstrumentenflugParagraph 46, Übergang vom Sichtflug zum Instrumentenflug
(1)Absatz eins,Beabsichtigt der Pilot vom Sichtflug zum Instrumentenflug überzugehen, so hat er spätestens 10 Minuten vor dem beabsichtigten Beginn des Instrumentenfluges
die erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zu übermitteln, wenn bereits ein Flugplan abgegeben worden ist, oderdie erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) zu übermitteln, wenn bereits ein Flugplan abgegeben worden ist, oder
einen (neuen) Flugplan zu übermitteln und
eine Freigabe zur Durchführung des Instrumentenfluges einzuholen.
(2)Absatz 2,Der Flug darf erst nach Erhalt der Freigabe als Instrumentenflug fortgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
NOR12147347
Alte Dokumentnummer
N9196739971L