Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
V. Instrumentenflugregelnrömisch fünf. Instrumentenflugregeln
§ 47. Zulässigkeit von InstrumentenflügenParagraph 47, Zulässigkeit von Instrumentenflügen
(1)Absatz eins,Instrumentenflüge sind innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes nur als kontrollierte Flüge zulässig.
(2)Absatz 2,Instrumentenflüge dürfen nur durchgeführt werden, soweit das Luftfahrzeug mit den für die vorgesehene Flugstrecke erforderlichen Instrumenten und Funknavigationsgeräten ausgerüstet ist.
(3)Absatz 3,Wird ein Flug als Instrumentenflug begonnen, so ist der Flugplan spätestens 30 Minuten vor dem Abflug abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
NOR12147348
Alte Dokumentnummer
N9196739972L