Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 48. Mindestflughöhen für InstrumentenflügeParagraph 48, Mindestflughöhen für Instrumentenflüge
(1)Absatz eins,Bei Instrumentenflügen muß die Flughöhe im Bergland mindestens 600 m, ansonsten mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis betragen, von dem das Luftfahrzeug nicht mehr als 8 km entfernt ist, sofern keine andere Mindestflughöhe aufgetragen wurde.
(2)Absatz 2,Die Mindestflughöhe gemäß Abs. 1 darf nur unterschritten werdenDie Mindestflughöhe gemäß Absatz eins, darf nur unterschritten werden
zum Zwecke des Abfluges und der Landung sowie
bei Landeanflügen ohne nachfolgende Landung mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 69).bei Landeanflügen ohne nachfolgende Landung mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,).
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
NOR12147349
Alte Dokumentnummer
N9196739973L