Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 4a. Besonders bewilligungspflichtige FlügeParagraph 4 a, Besonders bewilligungspflichtige Flüge
(1)Absatz eins,Flüge, bei denen an die Piloten bzw. an das Luftfahrzeug besondere Voraussetzungen erforderlich sind, wie insbesondere nach RNAV, RVSM, AWO oder ETOPS, dürfen im österreichischen Luftraum nur durchgeführt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde, sofern sie nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift zu genehmigen sind.
(2)Absatz 2,Die Anwendung von Minimum Equipment Lists (MELs) oder Configuration Deviation Lists (CDLs) ist im österreichischen Luftraum nur gestattet, wenn für diese Dokumente eine Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt wurde.
(3)Absatz 3,Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind die für die gewerbliche Luftfahrt geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins und 2 sind die für die gewerbliche Luftfahrt geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Behörde für die in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge ist die Austro Control GmbH.Die zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins und 2 zuständige Behörde für die in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge ist die Austro Control GmbH.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
NOR40097295