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§ 4a LVR 1967

Fassungen
10.04.2008 bis 10.03.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4a10.04.200810.03.2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

10.04.2008

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 4 a, Besonders bewilligungspflichtige Flüge

  1. Absatz eins,Flüge, bei denen an die Piloten bzw. an das Luftfahrzeug besondere Voraussetzungen erforderlich sind, wie insbesondere nach RNAV, RVSM, AWO oder ETOPS, dürfen im österreichischen Luftraum nur durchgeführt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde, sofern sie nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift zu genehmigen sind.
  2. Absatz 2,Die Anwendung von Minimum Equipment Lists (MELs) oder Configuration Deviation Lists (CDLs) ist im österreichischen Luftraum nur gestattet, wenn für diese Dokumente eine Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt wurde.
  3. Absatz 3,Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins und 2 sind die für die gewerbliche Luftfahrt geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins und 2 zuständige Behörde für die in das österreichische Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge ist die Austro Control GmbH.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR40097295