Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 50. Übergang vom Instrumentenflug zum SichtflugParagraph 50, Übergang vom Instrumentenflug zum Sichtflug
(1)Absatz eins,Beabsichtigt der Pilot, vom Instrumentenflug zum Sichtflug überzugehen, so hat er die Aufhebung des den Instrumentenflug betreffenden Teiles des Flugplanes der in Betracht kommenden Flugverkehrskonstrollstelle (§ 69) ausdrücklich bekanntzugeben und ihr die allfällig erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes zu übermitteln.Beabsichtigt der Pilot, vom Instrumentenflug zum Sichtflug überzugehen, so hat er die Aufhebung des den Instrumentenflug betreffenden Teiles des Flugplanes der in Betracht kommenden Flugverkehrskonstrollstelle (Paragraph 69,) ausdrücklich bekanntzugeben und ihr die allfällig erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Pilot darf den den Instrumentenflug betreffenden Teil des Flugplanes nur dann aufheben, wenn er beabsichtigt, den Flug für einen angemessenen Zeitraum ununterbrochen in Sichtflug-Wetterbedingungen fortzusetzen, und wenn die herrschenden Wetterverhältnisse dies voraussichtlich zulassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
NOR12159688
Alte Dokumentnummer
N9199959105L