Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 52. HangsegelflügeParagraph 52, Hangsegelflüge
(1)Absatz eins,Die gemäß § 5 vorgeschriebene Flugvorbereitung umfaßt bei beabsichtigten Hangsegelflügen insbesondere auch die Verpflichtung des Piloten, sich über die in Betracht kommende Hangflugordnung so weit zu informieren, daß der Flug ohne Verletzung dieser Flugordnung durchgeführt werden kann.Die gemäß Paragraph 5, vorgeschriebene Flugvorbereitung umfaßt bei beabsichtigten Hangsegelflügen insbesondere auch die Verpflichtung des Piloten, sich über die in Betracht kommende Hangflugordnung so weit zu informieren, daß der Flug ohne Verletzung dieser Flugordnung durchgeführt werden kann.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 7 Abs. 2 vorgeschriebene Mindestflughöhe von 150 m über Grund darf beim Hangsegeln unterschritten werden, wenn weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die sonstigen Bestimmungen des § 7 bleiben unberührt.Die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, vorgeschriebene Mindestflughöhe von 150 m über Grund darf beim Hangsegeln unterschritten werden, wenn weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die sonstigen Bestimmungen des Paragraph 7, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
NOR12147353
Alte Dokumentnummer
N9196739977L