Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 53. Besondere Ausweichregeln für SegelflugzeugeParagraph 53, Besondere Ausweichregeln für Segelflugzeuge
Für Segelflugzeuge in Hangaufwindgebieten oder thermischen Aufwindgebieten gelten - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 11 bis 16 - folgende zusätzliche Ausweichregeln:Für Segelflugzeuge in Hangaufwindgebieten oder thermischen Aufwindgebieten gelten - unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 16 - folgende zusätzliche Ausweichregeln:
Fliegt ein Segelflugzeug in ein thermisches Aufwindgebiet ein, in dem sich bereits ein oder mehrere Segelflugzeuge befinden, so ist mit dem einfliegenden Segelflugzeug in derselben Richtung zu kreisen, wie mit den bereits in diesem Aufwindgebiet befindlichen Segelflugzeugen gekreist wird.
Nähern sich beim Fliegen am Hang Segelflugzeuge in entgegengesetzter Richtung oder ungefähr entgegengesetzter Richtung einander, so hat derjenige Pilot seine Flugrichtung nach rechts zu ändern, der den Hang zur Linken hat.
Verliert ein Segelflieger die Kenntnis der Position eines im
selben Aufwindgebiet befindlichen Segelflugzeuges, von dem angenommen werden kann, daß es sich in unmittelbarer Nähe befindet, so hat er dieses Aufwindgebiet sofort und möglichst ohne plötzliche Richtungsänderung zu verlassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
NOR12147354
Alte Dokumentnummer
N9196739978L