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§ 55 LVR 1967

Fassungen
09.03.1967 bis 10.03.2010 — BGBl. Nr. 56/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5509.03.196710.03.2010 BGBl. Nr. 56/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

09.03.1967BGBl. Nr. 56/1967

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 55, Wolkensegelflüge

  1. Absatz eins,Wolkensegelflüge dürfen nur in Kumulus- oder Kumulonimbuswolken und nur unter Einhaltung der Bestimmungen der folgenden Absätze durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Wolkensegelflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen der Segelflugzeuge einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.
  3. Absatz 3,Wolkensegelflüge sind nur innerhalb des Sichtbereiches des für den Segelflugbetrieb Verantwortlichen und nur dann zulässig, wenn der Pilot mit dieser Person durch Sprechfunk in Verbindung steht.
  4. Absatz 4,In eine Wolke darf nur dann eingeflogen werden, wenn keine Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Luftfahrzeugen besteht und wenn der für den Segelflugbetrieb Verantwortliche dem Einflug zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn sich kein anderes Segelflugzeug in dieser Wolke befindet.
  5. Absatz 5,Wolkensegelflüge in überwachten Lufträumen oder innerhalb geschlossener Wolkendecken sind verboten.

Schlagworte

Kumuluswolke

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12147356

Alte Dokumentnummer

N9196739980L