Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
VIII. Sonderbestimmungen für Militärflügerömisch acht. Sonderbestimmungen für Militärflüge
§ 59. Mindestflughöhen für Sichtflüge mitParagraph 59, Mindestflughöhen für Sichtflüge mit
Militärluftfahrzeugen in engen Tälern
Die gemäß § 7 Abs. 2 vorgeschriebene Mindestflughöhe von 150 m über Grund darf bei Sichtflügen mit Militärluftfahrzeugen in engen Tälern unterschritten werden, wenn dadurch weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Flughöhe muß jedoch mindestens 150 m - bezogen auf die Talmitte - betragen. Die sonstigen Bestimmungen des § 7 bleiben unberührt.Die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, vorgeschriebene Mindestflughöhe von 150 m über Grund darf bei Sichtflügen mit Militärluftfahrzeugen in engen Tälern unterschritten werden, wenn dadurch weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Flughöhe muß jedoch mindestens 150 m - bezogen auf die Talmitte - betragen. Die sonstigen Bestimmungen des Paragraph 7, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
NOR12147361
Alte Dokumentnummer
N9196739985L