Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 62. Verpflichtung zur Lichterführung anParagraph 62, Verpflichtung zur Lichterführung an
Militärluftfahrzeugen und Militärfesselballonen
Die Bestimmungen des § 23 über die Verpflichtung zur Führung von Lichtern gelten für Militärluftfahrzeuge und Militärfesselballone innerhalb bestimmter, vom Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt festgelegter Lufträume nicht, soweit dies aus militärischen Gründen erforderlich ist und die Sicherheit der Luftfahrt hiedurch nicht gefährdet wird.Die Bestimmungen des Paragraph 23, über die Verpflichtung zur Führung von Lichtern gelten für Militärluftfahrzeuge und Militärfesselballone innerhalb bestimmter, vom Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt festgelegter Lufträume nicht, soweit dies aus militärischen Gründen erforderlich ist und die Sicherheit der Luftfahrt hiedurch nicht gefährdet wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
NOR12147364
Alte Dokumentnummer
N9196739988L