Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 64. Nacht-Sichtflüge mit MilitärluftfahrzeugenParagraph 64, Nacht-Sichtflüge mit Militärluftfahrzeugen
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des § 45 sind Nacht-Sichtflüge mit Militärluftfahrzeugen außerhalb überwachter Lufträume als nicht kontrollierte Flüge zulässig.Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des Paragraph 45, sind Nacht-Sichtflüge mit Militärluftfahrzeugen außerhalb überwachter Lufträume als nicht kontrollierte Flüge zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
NOR12147366
Alte Dokumentnummer
N9196739990L