Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 65. Flüge mit Militärluftfahrzeugen unterParagraph 65, Flüge mit Militärluftfahrzeugen unter
Instrumentenflug-Wetterbedingungen außerhalb
überwachter Lufträume
Flüge mit Militärluftfahrzeugen unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen sind außerhalb überwachter Lufträume, jedoch nur innerhalb der hiefür vom Bundesministerium für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt festgelegten Lufträume zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
NOR12147367
Alte Dokumentnummer
N9196739991L