Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
C. Fluginformationsdienst und Alarmdienst
§ 73. FluginformationsdienstParagraph 73, Fluginformationsdienst
(1)Absatz eins,Der Fluginformationsdienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 66), der von den Flugverkehrsdienststellen (§ 67) ausgeübt wird, um Ratschläge und Informationen zu erteilen, die für eine sichere und zweckmäßige Durchführung von Flügen nützlich sind. Insbesondere umfaßt der Fluginformationsdienst die Übermittlung vonDer Fluginformationsdienst ist jener Flugverkehrsdienst (Paragraph 66,), der von den Flugverkehrsdienststellen (Paragraph 67,) ausgeübt wird, um Ratschläge und Informationen zu erteilen, die für eine sichere und zweckmäßige Durchführung von Flügen nützlich sind. Insbesondere umfaßt der Fluginformationsdienst die Übermittlung von
Wettermeldungen sowie Informationen über allfällige Gefahren für die Luftfahrt im Zusammenhang mit bestimmten Wettererscheinungen und vulkanischen Tätigkeiten,
Informationen über Änderungen der Verwendbarkeit von Navigationshilfen sowie des Zustandes von Flugplätzen und damit zusammenhängender Einrichtungen,
Informationen über Radioaktivität und giftige Chemikalien in der Atmosphäre,
Verkehrsinformationen (§ 2 Z 61a) undVerkehrsinformationen (Paragraph 2, Ziffer 61 a,) und
Informationen über - dem Flugverkehrsdienst bekannte - Bewegungen von unbemannten Freiballonen im Luftraum.
(2)Absatz 2,Der Fluginformationsdienst ist von den Flugverkehrsdienststellen für alle Flüge auszuüben, für welche diese Informationen voraussichtlich von Bedeutung sind, und
für die Flugverkehrskontrolldienst (§ 68) ausgeübt wird, oderfür die Flugverkehrskontrolldienst (Paragraph 68,) ausgeübt wird, oder
von denen die betreffenden Flugverkehrsdienststellen auf andere Weise Kenntnis haben.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
NOR40097299