Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 8. ReiseflughöhenParagraph 8, Reiseflughöhen
Als Reiseflughöhen bei kontrollierten Flügen sind zu verwenden:
Flugflächen (Anhang C) (Anm.: Anhang C nicht darstellbar) bei Flügen in der Höhe der niedrigsten benützbaren Flugfläche und in größeren Höhen sowie - wo dies in Betracht kommt - oberhalb der Übergangshöhe;Flugflächen (Anhang C) Anmerkung, Anhang C nicht darstellbar) bei Flügen in der Höhe der niedrigsten benützbaren Flugfläche und in größeren Höhen sowie - wo dies in Betracht kommt - oberhalb der Übergangshöhe;
Flughöhen über dem mittleren Meeresspiegel bei Flügen in Höhen unterhalb der niedrigsten benützbaren Flugfläche und - wo dies in Betracht kommt - in der Höhe der Übergangshöhe sowie in geringeren Höhen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
NOR12147308
Alte Dokumentnummer
N9196739932L