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§ 8a LVR 1967

Fassungen
02.04.1992 bis 10.03.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8a02.04.199210.03.2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

02.04.1992

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 8 a, Geschwindigkeitsbeschränkungen

  1. Absatz eins,Sichtflüge mit Zivilluftfahrzeugen in Höhen unterhalb von 3 050 m über dem mittleren Meeresspiegel sind nur bis zu einer Fluggeschwindigkeit von 460 km pro Stunde (250 Knoten) zulässig, soweit von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle nichts anderes aufgetragen ist.
  2. Absatz 2,Instrumentenflüge mit Zivilluftfahrzeugen innerhalb überwachter Lufträume der Klassen D und E sowie außerhalb überwachter Lufträume (Klassen F und G) in Höhen unterhalb von 3 050 m über dem mittleren Meeresspiegel sind nur bis zu einer Fluggeschwindigkeit von 460 km pro Stunde (250 Knoten) zulässig, soweit von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle nichts anderes aufgetragen ist.
  3. Absatz 3,Unter Fluggeschwindigkeit im Sinne von Absatz eins und 2 ist die von der Fahrtmesseranlage angezeigte, nur um den Eichfehler korrigierte Geschwindigkeit zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12147309

Alte Dokumentnummer

N9196739933L