Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 56/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
B. Besondere Flugarten
§ 9. SchleppflügeParagraph 9, Schleppflüge
(1)Absatz eins,Schleppflüge dürfen nur nach den Sichtflugregeln durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Bei Schleppflügen - ausgenommen Segelschleppflügen - hat der Pilot mit einer zur Zeit der Aufnahme des Schleppgegenstandes in der Nähe der Aufnahmestelle befindlichen Person ein für ihn deutlich wahrnehmbares Zeichen zu vereinbaren, durch welches ihm diese Person gegebenenfalls anzeigt, das der Schleppgegenstand aus Sicherheitgründen abgeworfen werden muß.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010
Dokumentnummer
NOR12147310
Alte Dokumentnummer
N9196739934L