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§ 9 LVR 1967

Fassungen
09.03.1967 bis 10.03.2010 — BGBl. Nr. 56/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 909.03.196710.03.2010 BGBl. Nr. 56/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

09.03.1967BGBl. Nr. 56/1967

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

B. Besondere Flugarten

Paragraph 9, Schleppflüge

  1. Absatz eins,Schleppflüge dürfen nur nach den Sichtflugregeln durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Bei Schleppflügen - ausgenommen Segelschleppflügen - hat der Pilot mit einer zur Zeit der Aufnahme des Schleppgegenstandes in der Nähe der Aufnahmestelle befindlichen Person ein für ihn deutlich wahrnehmbares Zeichen zu vereinbaren, durch welches ihm diese Person gegebenenfalls anzeigt, das der Schleppgegenstand aus Sicherheitgründen abgeworfen werden muß.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12147310

Alte Dokumentnummer

N9196739934L