Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 23/1968Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 3
(1) Österreichische Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Österreich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten in Bulgarien für Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger die Straßengebühr nach folgenden Sätzen:
bei einer Nutzlast von nicht mehr als 3 t
3 Lewa
bei einer Nutzlast von nicht mehr als 7 t
6 Lewa
bei einer Nutzlast von nicht mehr als 12 t
10,80 Lewa
bei einer Nutzlast von mehr als 12 t
15 Lewa
(2) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine Straßengebühr erhoben.
(3) Die in Absatz 1 angeführten Straßengebühren werden bei einem nicht unterbrochenen Aufenthalt auf bulgarischem Gebiet ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer nur einmal erhoben.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Dokumentnummer
NOR12147603
Alte Dokumentnummer
N9196843676L