Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1968Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 3
Für die Sicherung der Flüge, die gemäß Artikel 1 des vorliegenden Abkommens durchgeführt werden, wird jeder der Vertragschließenden Teile den Flugzeugen des anderen Teiles die erforderlichen Mittel der funk- und lichttechnischen Sicherung und den notwendigen meteorologischen Dienst zur Verfügung stellen und dem anderen Teil Angaben über diese Einrichtungen sowie über Landungshäfen und über die Flugwege der Flugzeuge innerhalb seines Gebietes mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Dokumentnummer
NOR40039070