Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1968Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1968,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Text
Artikel 12
1.Ziffer eins Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile werden sich im Geiste enger Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit beraten, um die Beachtung der Grundsätze und Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu gewährleisten.
2.Ziffer 2 Falls der eine oder der andere Vertragschließende Teil den Wunsch äußert, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann er das Ersuchen stellen, in Konsultationen mit dem anderen Vertragschließenden Teil zu treten. Diese Konsultationen müssen innerhalb von 60 Tagen ab Einlangen des vorerwähnten Ersuchens begonnen werden.
Jede Abänderung des vorliegenden Abkommens tritt in der gleichen Weise in Kraft, wie dies für das Inkrafttreten des Abkommens selbst vorgesehen ist.
3.Ziffer 3 Abänderungen der Annexe des vorliegenden Abkommens können zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile unmittelbar vereinbart werden. Sie treten 30 Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenaustausch in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019
Dokumentnummer
NOR40039095