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Art. 12

Fassungen
ab 09.03.1994 — BGBl. Nr. 295/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute09.03.1994 BGBl. Nr. 295/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1968,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

09.03.1994BGBl. Nr. 295/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Text

Artikel 12

Ziffer eins Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile werden sich im Geiste enger Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit beraten, um die Beachtung der Grundsätze und Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu gewährleisten.

Ziffer 2 Falls der eine oder der andere Vertragschließende Teil den Wunsch äußert, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann er das Ersuchen stellen, in Konsultationen mit dem anderen Vertragschließenden Teil zu treten. Diese Konsultationen müssen innerhalb von 60 Tagen ab Einlangen des vorerwähnten Ersuchens begonnen werden.

Jede Abänderung des vorliegenden Abkommens tritt in der gleichen Weise in Kraft, wie dies für das Inkrafttreten des Abkommens selbst vorgesehen ist.

Ziffer 3 Abänderungen der Annexe des vorliegenden Abkommens können zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile unmittelbar vereinbart werden. Sie treten 30 Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenaustausch in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

10011399

Dokumentnummer

NOR40039095