Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Der Grenzkataster
§ 8.Paragraph 8,
Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:
zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,
zur Ersichtlichmachung
der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß § 10 Abs. 2 (Nutzungen),der Benützungsarten und weiteren Unterteilungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, (Nutzungen),
der vermessungsbehördlich bescheinigten Änderungen des Katasters,
sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke und
zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR40181946