Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2022Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9aParagraph 9 a
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz eins,Das Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen) Adressen von Grundstücken und Gebäuden, die von der örtlich zuständigen Gemeinde vergeben wurden.
(2)Absatz 2,Eine geocodierte Adresse enthält folgende Angaben:
die Bezeichnung der Gemeinde,
die Bezeichnung der Ortschaft,
die Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden,
die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer, ua.),
die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht,
die repräsentative Koordinate im System der Landvermessung als räumliche Referenz der Adresse,
die Postleitzahl, den Zustellort und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen,
die Eignung für Wohnzwecke,
von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben,
den vom Adressregister vergebenen Adresscode,
die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung, die den Bezug zur Graphenintegrationsplattform (GIP) bildet und
allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Z 11.allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Ziffer 11,
(3)Absatz 3,Für jedes Gebäude, das sich an einer gemäß Abs. 2 erfassten Adresse befindet, sind im Adressregister weiters folgende Angaben einzutragen:Für jedes Gebäude, das sich an einer gemäß Absatz 2, erfassten Adresse befindet, sind im Adressregister weiters folgende Angaben einzutragen:
die Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere nummerischen Bezeichnung
betreffend das einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon ua.,
die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung und die Gebäudehöhen im Sinne des § 3 Z 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, und des Abschnittes D Z 13 der Anlage zum GWR-Gesetz als räumliche Referenz des Gebäudes,die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung und die Gebäudehöhen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, und des Abschnittes D Ziffer 13, der Anlage zum GWR-Gesetz als räumliche Referenz des Gebäudes, allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden,
allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des § 2 Z 1 GWR-Gesetz,allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, GWR-Gesetz,
die Funktion(en) des Gebäudes gemäß der Verordnung des Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Abs. 4,die Funktion(en) des Gebäudes gemäß der Verordnung des Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Absatz 4,,
allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde,
von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Z 8 oder 9 fallen,von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Ziffer 8, oder 9 fallen,
die Eignung für Wohnzwecke,
allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen,
die vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer,
gegebenenfalls die für das Gebäude im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016) erfassten Bezeichnungen von Wahlsprengeln sowie die in diesem Zusammenhang erfassten Daten, insbesondere jene der Wahllokale und Eintragungslokale,gegebenenfalls die für das Gebäude im Zentralen Wählerregister (Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,) erfassten Bezeichnungen von Wahlsprengeln sowie die in diesem Zusammenhang erfassten Daten, insbesondere jene der Wahllokale und Eintragungslokale, die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung, die den Bezug zur Graphenintegrationsplattform (GIP) bildet und
allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Z 12.allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Ziffer 12,
(4)Absatz 4,Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung des Adressregisters, über die Möglichkeiten der rechtsgültigen Adressierung und über Inhalt und Struktur der Angaben erlässt unter Bedachtnahme auf das Ziel möglichster Vollständigkeit und Richtigkeit der erfassten Adressen und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit und des jeweiligen Standes der Wissenschaft und Technik der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung. Hiebei ist hinsichtlich des Abs. 3 Z 4 das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8, 9 und 11 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung des Adressregisters, über die Möglichkeiten der rechtsgültigen Adressierung und über Inhalt und Struktur der Angaben erlässt unter Bedachtnahme auf das Ziel möglichster Vollständigkeit und Richtigkeit der erfassten Adressen und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit und des jeweiligen Standes der Wissenschaft und Technik der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung. Hiebei ist hinsichtlich des Absatz 3, Ziffer 4, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Absatz 2, Ziffer 8 und Absatz 3, Ziffer 8, 9 und 11 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR40245573